VOB

DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme

VOB DIN 18345 Wärmedämm-Verbundsysteme
Neueste Fassung Ausgabe Sept. 2012

Auszug aus der VOB, für den Kunden wichtige Vertragsgrundlagen. (Nebenleistungen, Besondere Leistungen und Abrechnung)

Nebenleistungen sind: Arbeiten die zur der Leistung gehören.

Besondere Leistungen sind: Arbeiten die besonders zu vergüten sind!

Auszug aus der VOB DIN 18345

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV 01N 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen
nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.2
Reinigen des Untergrundes, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt
4.2.9.

4.1.3
Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster.

4.1.4
An- und Beiputzarbeiten, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt
4.2.25.

4.1.5
Schutz von Bauteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während
der Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen
oder Umwickeln, ausgenommen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.2.7.
4.2

Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt
4.2, z. B.:

4.2.1
Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber
Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung
stellt. .

4.2.2
Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen
höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.3
Umbau von Gerüsten für Zwecke anderer Unternehmer.

4.2.4
Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungen, z. B. für
Gerüste.

4.2.5
Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung.

4.2.6
Maßnahmen zum Schutz vor ungeeigneten klimatischen Bedingungen
nach Abschnitt 3.1.3, z. B. Einhausung, Beheizung, feinmaschiges Gerüstnetz.

4.2.7
Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bau- und Anlagenteilen, z. B.
Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Dachflächen
und oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen
und technischen Geräten, Auslegen von Hartfaserplatten oder Bautenschutzfolien.

4.2.8
Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B.
an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen.

4.2.9 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste,
Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese nicht vom Auftragnehmer verursacht
wurde.

4.2.10
Vorbehandeln des Untergrundes, z. B. durch Abschlagen, Aufpicken,
Aufrauen, Hochdruckreinigen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern,
Haftbrücken und dergleichen.

4.2.11
Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von
Betongraten, Schaumrückständen, nicht mehr benötigten Verankerungsbügeln
für Konsolgerüste.

4.2.12
Herstellen und Anbringen von Musterflächen, Musterkonstruktionen
und Modellen.

4.2.13
Liefern bauphysikalischer Nachweise.

4.2.14
Erstellen von Verlege- und Montageplänen.

4.2.15
Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des Untergrundes
als nach DIN 18202 zulässig.

4.2.16
Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit
oder Maßhaltigkeit (siehe Abschnitt 3.1.2).

4.2.17
Maßnahmen gegen Algen- und Pilzbefall.
4.2.18 Herstellen von Oberputzen mit einer Korngröße abweichend von der
Ausführung nach Abschnitt 3.2.5.1.

4.2.19
Ausführung farbiger Putze. Beschichtung des Oberputzes.

4.2.20
Herstellen von Anschlüssen an angrenzende Bauteile.

4.2.21
Herstellen von Aussparungen.

4.2.22
Schließen und Verputzen von Schlitzen und von Aussparungen für Auflager
und Verankerungen.

4.2.23
Einbauen von Fensterbänken, Profilen und Dekorprofilen sowie Herstellen
von Fenster- und Türumrahmungen, Faschen, Putzbändern, Schattenfugen,
Bossierungen und dergleichen.

4.2.24
Herstellen von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und
Endungen an Dekorprofilen.

4.2.25
An- und Beiputzarbeiten, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen
Dämmarbeiten ausgeführt werden können.

4.2.26
Zuschnitte zur Anpassung an Schrägen und gebogene oder andersartig
geformte Bauteile.

4.2.27
Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markise
Werbeträgern und dergleichen, z. B. Montagezylinder, sowie Ausschneiden vor
Dämmstoffplatten für auf dem Untergrund verlegte Leitungen.

4.2.28
Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen, Ablagen,
Abdeckungen und dergleichen.

4.2.29
Herstellen von Bewegungs- und Scheinfugen sowie Fugendichtungen.

4.2.30
Herstellen von Brandbarrieren.

4.2.31
Mechanische Befestigungen bei nicht klebegeeigneten Untergründe
(siehe Abschnitt 3.2.3).

4.2.32
Maßnahmen für den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz,
soweit diese über die Leistung nach Abschnitt 3 hinausgehen.
5 Abrechnung
Ergänzend zu ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1
Allgemeines

5.1.1
Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder
nach Aufmaß erfolgt – sind für Wärmedämm-Verbundsysteme die Maße der
fertigen Oberfläche zugrunde zu legen.

5.1.2
Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls
abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z. B. bei Wandanschlüssen,
umlaufenden Friesen, Faschen, An- und Einarbeitungen von vorhandenen
Bauteilen, Einbauteilen und dergleichen. Fugen werden übermessen.
5.1.3 Dekorprofile und Dekorelemente werden übermessen und gesondert
gerechnet.

5.1.4
Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von Dekorgesimsen
werden gesondert gerechnet.

5.1.5
Rückflächen von Nischen, auch wenn sie durch geringere Dämmstoffdicken
gebildet werden, sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer EinzeIgröße
mit ihren Maßen gesondert gerechnet.

5.1.6
Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen,
z. B. Öffnung mit angrenzender Nische, werden getrennt gerechnet.

5.1.7
Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende
Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige
Aussparungsfläche gerechnet.

5.1.8 Bei vieleckigen Einzelflächen ist zur Ermittlung der Maße das kleinste
das Bauteil umschreibende Rechteck zugrunde zu legen.

5.2 Es werden abgezogen:

5.2.1
Bei Abrechnung nach Flächenmaß:

5.2.1.1
Aussparungen, z. B. Öffnungen, Nischen, über 2,5 m2 Einzelgröße.
Bei der Ermittlung der Abzugsmaße sind die kleinsten Maße der Aussparung
zugrunde zu legen.

5.2.1.2
Unterbrechungen in der zu dämmenden oder zu beschichtenden Fläche
durch Bauteile, z. B. Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Vorlagen, Friese,
Gesimse, Balkonplatten, Podeste, mit einer Einzelbreite über 30 cm.

5.2.2
Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen über 1 m EinzeIlänge.